Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma EKK Anlagentechnik GmbH & Co. KG gegenüber Unternehmern

1. Geltungsbereich der Einkaufsbedingungen

1.1. Aufträge und Bestellungen durch uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir außer im Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung nicht an.
1.2. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder vom Nachfolgenden abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.

2. Aufträge / Auftragsbestätigung

2.1. Nur schriftlich erstellte Aufträge sind verbindlich. Mündliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Weitere mündliche Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung für uns verbindlich.
2.2. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Datum der Bestellung schriftlich unter Angabe von Preis und genauer Lieferzeit anzunehmen.

3. Preise / Zahlungsbedingungen

3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
3.2. Zahlungen durch uns erfolgen mangels abweichender schriftlichen Vereinbarungen nach vollständiger Lieferung und Leistung innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, jeweils gerechnet ab Zugang der Rechnung.
3.3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

4. Lieferzeit

4.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.2. Im Falle des Lieferverzugs, Nichtlieferung und Falschlieferung gilt eine Vertragsstrafe von 10 % des Lieferwertes neben der Erfüllung als vereinbart. Wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung geltend zu machen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Erfüllung) bleiben vorbehalten.

5. Abnahme und Prüfung

Bei Lieferungen im Rahmen von Werkverträgen ist die schriftliche Abnahme durch uns zwingend vereinbart. Schweigen gilt im Zweifel als Verweigerung der Abnahme. Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen nur schriftlich abbedungen werden.

6. Gefahrübergang

6.1. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung bestellter Waren geht auf uns, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erst nach Anlieferung an den von uns genannten Bestimmungsort über.
6.2. Im Rahmen von Werkverträgen bedarf es für den Gefahrübergang zudem der schriftlichen Abnahme der Leistung. Die Abnahmebestätigung wird von uns unverzüglich an den Lieferanten übersandt.

7. Verpackung

7.1. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die durch ungenügende, ungeeignete oder nicht den Vorschriften des jeweiligen Beförderungsunternehmens entsprechende Verpackung entstehen.
7.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, muss die wiederverwendbare Verpackung, die von uns zurückgesandt wird, mit zwei Dritteln des vom Lieferanten in Rechnung gestellten Betrags vergütet werden.

8. Mängelhaftung

8.1. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
8.2. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
8.3. Der Lieferant gewährleistet, dass die zu liefernden Gegenstände und Leistungen den von uns genehmigten Mustern, den einschlägigen Normen (DIN, EG-Norm, etc.) sowie sämtlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
8.4. Soweit wir Pläne, Zeichnungen, Material und/oder Zubehör dem Lieferanten zur Ausführung stellen, technische Daten, Werkstoffqualitäten vorschreiben oder Ausführungshinweise geben, ist er verpflichtet, diese auf Vollständigkeit, Richtigkeit und auf ihre Eignung zum vorgesehenen Zweck zu prüfen. Erhebt der Lieferant keine Einwendungen, führt er keine Prüfung durch, ist er auch, soweit ein Fehler wegen der überlassenen Daten und/oder Materialien auftritt, uneingeschränkt gewährleistungspflichtig.
8.5. Die Gewährleistungspflicht beträgt 2 Jahre ab Abnahme der Anlage durch unsere Kunden, längstens jedoch 3 Jahre nach Auslieferung durch unseren Lieferanten, soweit keine längeren Fristen durch Gesetz gegeben oder durch Einzelvertrag vereinbart sind. Werden Gegenstände einer Anlage neu geliefert, beginnen die Gewährleistungsfristen neu zu laufen.
8.6. Wir haben bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist Anspruch auf einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 10% des Vertragspreises, den der Lieferant nach Abnahme jederzeit durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft ablösen kann. Soweit der Lieferant vor unserer Schlusszahlung insolvent wird, haben wir zur Sicherung unserer Gewährleistungsrechte bis Ablauf der Gewährleistungsfrist Anspruch auf einen zusätzlichen Sicherungseinbehalt von 20% des Vertragspreises.

8.7. Der Lieferant haftet für eigene jede Art von Fahrlässigkeit wie der seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Er ersetzt unmittelbare und mittelbare Schäden, die aufgrund mangelhafter oder fehlerhafter Waren, Falschlieferung oder nicht rechtzeitiger Lieferung entstehen. Von Schadensersatzansprüchen Dritter gegen uns aufgrund derartiger Schlecht- oder Nichterfüllung stellt der Lieferant uns frei.

9. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

9.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
9.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

10. Schutzrechte

10.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Wenn wir dem Lieferant mitteilen, in welches Land seine Lieferung exportiert wird, so ist er verpflichtet zu prüfen, ob die für dieses Land bestehenden Patente einer unbeschränkten Nutzung entgegenstehen.
10.2. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
10.3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
10.4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

11. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

11.1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
11.3. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Diese sind vom Lieferanten kostenfrei an uns zurückzusenden. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages;
11.4. Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

12. Abtretung und Aufrechnung

12.1. Sämtliche Ansprüche, die aufgrund vorvertraglicher und laufender Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten bestehen, oder entstehen sind von uns an Dritte abtretbar. Ausgenommen die Vorausabtretung aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt bedarf die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten aus unseren Geschäftsbeziehungen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung
12.2. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche aus dieser oder künftiger Geschäftsbeziehung ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung möglich.

13. Rücktritt vom Vertrag bei Insolvenz

Wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so berechtigt uns dies zum Rücktritt vom Vertrag.

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

14.1. Sofern der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt Aichach als vereinbarter Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsvorschriften des Internationalen Privatrechts, auch wenn der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat.
14.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

14.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzliche zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke schließt.

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    Allgemeine Informationen

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    EKK Anlagentechnik GmbH & Co. KG
    Marquardtstraße 11
    86316 Friedberg

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    Mo - Do: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
    Fr: 08:00 - 13:00 Uhr (14-tägig)

    Standort Ziemetshausen
    EKK Anlagentechnik GmbH & Co. KG
    Boschstraße 8
    86473 Ziemetshausen

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